Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 72a JGG – Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72a JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 72a JGG

Eine Entscheidung zitiert § 72a JGG.

  • BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – AK 24/18, AK 25/18 · 3. Strafsenat

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verletzung einer Unterrichtungspflicht nach dem JGG

Weitere Entscheidungen zu § 72a JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72a JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72a JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten