Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 72a JGG – Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72a JGG verweisen
- § 109 JGG – Verfahren
Rechtsprechung zu § 72a JGG
Eine Entscheidung zitiert § 72a JGG.
BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – AK 24/18, AK 25/18 · 3. Strafsenat
Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verletzung einer Unterrichtungspflicht nach dem JGG
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