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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 61 JArbSchG – Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.