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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 53 JArbSchG – Mitteilung über Verstöße

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53 JArbSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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