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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 28a JArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28a JArbSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28a JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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