Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 28a JArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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