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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 99 IRG – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.