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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 92a IRG – Inhalt des Ersuchens

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten:

  • 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
  • 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
  • 3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden,
  • 4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
  • 5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
  • 6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet,
  • 7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
  • 8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92a IRG verweisen

  • § 92b IRG – Ablehnungsgründe
  • § 92f IRG – Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union