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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 90r IRG – Bewilligungshindernisse

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur abgelehnt werden, wenn

  • 1. die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,
  • 2. es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müsste, die zu überwachende Person auszuliefern,
  • 3. im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird oder
  • 4. im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b die Überwachung der zu überwachenden Person im Einzelfall in einem anderen Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90r IRG verweisen

  • § 90s IRG – Vorläufige Bewilligungsentscheidung
  • § 90u IRG – Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
  • § 90x IRG – Erneuerte und geänderte Maßnahmen