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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 87p IRG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

  • 1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,
  • 2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
  • 3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
  • 4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87p IRG verweisen

  • § 87o IRG – Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3

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