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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 87e IRG – Rechtsbeistand

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87e IRG verweisen

  • § 59a RVG – Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

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