Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 87e IRG – Rechtsbeistand
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 87e IRG verweisen
- § 59a RVG – Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
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