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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 87a IRG – Vollstreckungsunterlagen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

  • 1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
  • 2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87a IRG verweisen

  • § 87b IRG – Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • § 87c IRG – Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
  • § 87g IRG – Gerichtliches Verfahren
  • § 101 IRG – Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen

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