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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 84m IRG – Durchbeförderungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84m IRG verweisen

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