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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 84c IRG – Unterlagen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84c IRG verweisen

Rechtsprechung zu § 84c IRG

Eine Entscheidung zitiert § 84c IRG.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.06.2024 – Ws 85/24 · Strafsenat

    Zulässige Vollstreckung einer ungarischen Freiheitsstrafe

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