Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 70 IRG – Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 IRG verweisen

Rechtsprechung zu § 70 IRG

Eine Entscheidung zitiert § 70 IRG.

  • BGH, Beschl. v. 10.07.2012 – 2 StR 85/12 · 2. Strafsenat

    Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen; Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Entziehungskur bei einem Ausländer mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen

Weitere Entscheidungen zu § 70 IRG suchen