Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 70 IRG – Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 70 IRG verweisen
- § 91j IRG – Ausgehende Ersuchen
Rechtsprechung zu § 70 IRG
Eine Entscheidung zitiert § 70 IRG.
BGH, Beschl. v. 10.07.2012 – 2 StR 85/12 · 2. Strafsenat
Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen; Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Entziehungskur bei einem Ausländer mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen