Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 61c IRG – Audiovisuelle Vernehmung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61c IRG verweisen

  • § 91c IRG – Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe
  • § 91h IRG – Erledigung des Ersuchens

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61c IRG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61c IRG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten