Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 46 IRG – Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 IRG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 IRG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten