Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
InsO · Insolvenzordnung
§ 94 InsO – Erhaltung einer Aufrechnungslage
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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