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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 94 InsO – Erhaltung einer Aufrechnungslage

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

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