Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
InsO · Insolvenzordnung
§ 49 InsO – Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 49 InsO? Zitiere den Wortlaut.“