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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 49 InsO – Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

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