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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 44 InsO – Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

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