Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
InsO · Insolvenzordnung
§ 40 InsO – Unterhaltsansprüche
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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