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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 3b InsO – Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

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