Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 31 InsO – Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:

  • 1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
  • 2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 31 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten