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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 305a InsO – Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 305a InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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