Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 283 InsO – Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.

(2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 283 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 283 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten