Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 273 InsO – Öffentliche Bekanntmachung
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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