Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 273 InsO – Öffentliche Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 273 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 273 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten