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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 243 InsO – Abstimmung in Gruppen

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 243 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 243 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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