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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 234 InsO – Niederlegung des Plans

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 234 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 234 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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