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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 206 InsO – Ausschluß von Massegläubigern

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

  • 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
  • 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
  • 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung

bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 206 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 206 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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