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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 193 InsO – Änderung des Verteilungsverzeichnisses

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

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