Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 159 InsO – Verwertung der Insolvenzmasse
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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