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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 159 InsO – Verwertung der Insolvenzmasse

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

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