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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 154 InsO – Niederlegung in der Geschäftsstelle

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 154 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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