Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 154 InsO – Niederlegung in der Geschäftsstelle
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 154 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 154 InsO? Zitiere den Wortlaut.“