Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 121 InsO – Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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