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Zitierfest

IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 3 IfSG – Prävention durch Aufklärung

Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.

Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 3 IfSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 IfSG? Zitiere den Wortlaut.“

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