Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
§ 14 IFG – Bericht und Evaluierung
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2020.
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„Was regelt § 14 IFG? Zitiere den Wortlaut.“