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Zitierfest

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

§ 11 IFG – Veröffentlichungspflichten

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2020.

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Rechtsprechung zu § 11 IFG

6 Entscheidungen zitieren § 11 IFG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. 2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der …
  • BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 10 C 23/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) stellt hinreichend differenzierte Gebührentatbestände und Gebührenrahmen zur Verfügung, die - unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel des § 2 IFGGebV - das Verbot prohibitiver Gebühren in § 10 Abs. 2 IFG wirksam umsetzen. 2. Ein Gebührenrahmen nach der Informationsgebührenverordnung kann ermessensgerecht so ausgefüllt werden, dass die …
  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 28/15 · 7. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 27/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind nur diejenigen Bediensteten einer Behörde, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird.
  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 23/15 · 7. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 20/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann.

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