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Zitierfest

HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

§ 3a HWG

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2023.

Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3a HWG verweisen

Rechtsprechung zu § 3a HWG

19 Entscheidungen zitieren § 3a HWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.02.2017 – I ZR 130/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Weihrauch-Extrakt-Kapseln II Das Werbeverbot des § 3a HWG gilt nicht für ein Arzneimittel, das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird.
  • BVerfG, Beschl. v. 03.12.2020 – 1 BvR 2575/20 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen Verfügung unzulässig - mangelnde Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs bei anhängigem Widerspruchsverfahren und Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung - zudem Verletzung des Anspruchs …

  • BGH, Urt. v. 25.06.2015 – I ZR 11/14 · 1. Zivilsenat

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln: Eigenschaft eines Produktes als Funktionsarzneimittel; rechtliche Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösung

  • BGH, Beschl. v. 16.04.2015 – I ZR 130/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Weihrauch-Extrakt-Kapseln Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG einer nationalen Vorschrift wie § 21 Abs. …
  • BGH, Urt. v. 08.01.2015 – I ZR 141/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Mundspüllösung II Der Umstand, dass kosmetische Mittel nach dem Anhang VI (1. Teil Nr. 42) der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel und nach dem Anhang V Nr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Chlorhexidin in einer Konzentration von bis zu 0,3% als Konservierungsstoff enthalten dürfen, besagt nicht, dass …
  • BGH, Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 138/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Zimtkapseln Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht .

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