Zum Inhalt springen
Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 89 HSchG HE – Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt, die oder der über die Fähigkeit zur verantwortungsvollen Wahrnehmung der Führungsaufgabe sowie über Kompetenzen zur Personal-, Unterrichts-, Organisations- und Qualitätsentwicklung verfügt. Die Stelle wird in der Regel unter Fristsetzung ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird.

(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde gibt dem Schulträger Gelegenheit, zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zu nehmen. Sie kann dafür eine angemessene Frist setzen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird zunächst vorläufig nach Anhörung des Schulträgers beauftragt. Die endgültige Beauftragung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Kommt eine Verständigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Absicht, die Beauftragung endgültig vorzunehmen, nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 HSchG HE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 89 HSchG HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 HSchG HE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten