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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 76 HSchG HE – Kurseinstufung

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.

(2) Über die Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.

(3) Das Verfahren der Kurseinstufung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 HSchG HE verweisen