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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 117 HSchG HE – Ausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.

(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 HSchG HE verweisen