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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 104 HSchG HE – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. Den Mitgliedern des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse werden die notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt; zudem erhalten sie ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag.

(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 HSchG HE verweisen