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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 52 HRV – Umfang des automatisierten Datenabrufs

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 HRV verweisen

  • § 51 HRV – Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung

Rechtsprechung zu § 52 HRV

3 Entscheidungen zitieren § 52 HRV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 7/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 3. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur …
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 8/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.

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