Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
§ 28 HRV – Elektronische Signatur
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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„Was regelt § 28 HRV? Zitiere den Wortlaut.“