Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
§ 26 HRV – Änderung eingetragener Angaben
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Rechtsprechung zu § 26 HRV
Eine Entscheidung zitiert § 26 HRV.
BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – II ZB 27/12 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Der Notar erhält für die Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.