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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 26 HRV – Änderung eingetragener Angaben

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 26 HRV

Eine Entscheidung zitiert § 26 HRV.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – II ZB 27/12 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Notar erhält für die Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

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