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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 69 HmbSG – Wahl der Klassenelternvertretung

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulklassen einschließlich der Vorschulklassen wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung). In einem zweiten Wahlgang sind zwei Ersatzpersonen zu wählen.

(2) Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden. Gewählt sind die Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.

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„Was regelt § 69 HmbSG? Zitiere den Wortlaut.“

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