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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 52 HmbSG – Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung der allgemeinbildenden Schulen. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule.

(2) Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über das Schulprogramm sowie die Ziel- und Leistungsvereinbarungen, und beschließt darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes. Schülerrat, Elternrat und Lehrerkonferenz können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge unterbreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 HmbSG verweisen

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