Zum Inhalt springen
Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 28b HmbSG – Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Vorkenntnisse wegen ihres Migrationshintergrundes nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht ihrer Altersgruppe in Regelklassen teilzunehmen, sollen besonders gefördert werden. Um sie zügig in das Schulleben zu integrieren, können besondere Lerngruppen, wie zum Beispiel Internationale Vorbereitungsklassen, eingerichtet werden.

(2) Der Lernort von Schülerinnen und Schülern, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, kann durch die zuständige Behörde bestimmt werden. Dabei sind die Wünsche der Sorgeberechtigten nach Möglichkeit zu erfüllen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28b HmbSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28b HmbSG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten