Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.
HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
§ 116 HmbSG – Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde
Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.
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