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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 116 HmbSG – Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.

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„Was regelt § 116 HmbSG? Zitiere den Wortlaut.“

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