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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 97a HGO HE – Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

  • 1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
  • 2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
  • 3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
  • 4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
  • 5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).

Verweise

Vorschriften, die auf § 97a HGO HE verweisen