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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 8 HGO HE – Einwohner und Bürger

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“

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