(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 8 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“