Ein Bürgermeister kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung schriftlich zurückgenommen werden. Hat die Gemeindevertretung der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Bürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Bürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 76a HGO HE – Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 76a HGO HE verweisen
- § 40a HGO HE – Ruhen eines bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
- § 52a HGO HE – Digitale Sitzungsteilnahme