Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 59 HGO HE – Teilnahme des Gemeindevorstands
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 HGO HE verweisen
- § 62 HGO HE – Ausschüsse
- § 82 HGO HE – Wahl und Aufgaben
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